print

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung – MessEV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2014, 2061;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
2.
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer:
4.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich):
5.
Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
6.
Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden:
7.
Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden:
8.
Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen.
9.
Zusatzangaben:

Unterzeichnet für und im Namen von ……………….

2
3(Ort, Datum der Ausstellung)

(Name, Funktion, Unterschrift)

Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25